Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeiten mit Kranfahrzeugen

Haftung

Der Kranwagen steht nach dem Eintreffen beim Mieter unter seiner Verantwortung. Werden uns falsche Gewichte des Hebe- oder Transportguts angegeben, so haftet primär der Mieter resp. Auftraggeber für Beschädigung oder Verlust dieser Güter, wie auch für uns oder Dritten daraus entstandenen Schaden.

Sobald öffentliche Strassen verlassen werden müssen (Befahren von Baustellen, Höfen, Trottoirs, Einfahrten, Garagenvorplätzen, Unterkellerungen, etc.), so haftet in allen Fällen der Mieter für Schäden an Personen, am Kran, an Einrichtungen und an Eigentum Dritter. Folgeschäden sind nicht versicherbar und gehen zu Lasten des Mieters, ebenfalls Schäden am zu bearbeitenden Objekt.

Ist ein von uns vermittelter Fremdkran an einem Schadereignis beteiligt, werden die Ansprüche zwischen dem Auftraggeber ( Mieter ) und dem Kranhalter direkt geregelt.

Fällt der Kran infolge maschineller Defekte aus, so wird selbstverständlich für die Zeit des Ausfalls keine Miete verrechnet und wir bemühen uns, raschmöglichst ein Ersatzgerät zu stellen. Für den Mieter allenfals erwachsenen Schaden können wir jedoch keine Haftung übernehmen.

Versicherung des Hebeguts

Bei arbeiten mit dem Kran ist das tragen von Helmen obligatorisch.
Die Versicherungssumme beträgt Fr. 100'000. Bei höherem Warenwert müssen Sie eine Zusatzversicherung abschliessen.

Bei Schnee und Eis muss die Grundfläche bei den Stützen sauber sein (Rutschgefahr).
Begrenzter Radius, es kann nicht über der Kabine gearbeitet werden.
Das Gefälle darf nicht grösser als 10% sein.

Allgemeines

Durch die Erteilung des Auftrages anerkennt der Mieter automatisch unsere Mietbedingungen, sofern nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen worden sind.