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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeiten mit KranfahrzeugenHaftungDer Kranwagen steht nach dem Eintreffen beim Mieter unter seiner Verantwortung. Werden uns falsche Gewichte des Hebe- oder Transportguts angegeben, so haftet primär der Mieter resp. Auftraggeber für Beschädigung oder Verlust dieser Güter, wie auch für uns oder Dritten daraus entstandenen Schaden. Sobald öffentliche Strassen verlassen werden müssen (Befahren von Baustellen, Höfen, Trottoirs, Einfahrten, Garagenvorplätzen, Unterkellerungen, etc.), so haftet in allen Fällen der Mieter für Schäden an Personen, am Kran, an Einrichtungen und an Eigentum Dritter. Folgeschäden sind nicht versicherbar und gehen zu Lasten des Mieters, ebenfalls Schäden am zu bearbeitenden Objekt. Ist ein von uns vermittelter Fremdkran an einem Schadereignis beteiligt, werden die Ansprüche zwischen dem Auftraggeber ( Mieter ) und dem Kranhalter direkt geregelt. Fällt der Kran infolge maschineller Defekte aus, so wird selbstverständlich für die Zeit des Ausfalls keine Miete verrechnet und wir bemühen uns, raschmöglichst ein Ersatzgerät zu stellen. Für den Mieter allenfals erwachsenen Schaden können wir jedoch keine Haftung übernehmen. Versicherung des HebegutsBei arbeiten mit dem Kran ist das tragen von Helmen obligatorisch. Bei Schnee und Eis muss die Grundfläche bei den Stützen sauber
sein (Rutschgefahr). AllgemeinesDurch die Erteilung des Auftrages anerkennt der Mieter automatisch unsere Mietbedingungen, sofern nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen worden sind. |